Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „KunstHaus Potsdam“. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Er ist unter der Nummer VR 2300 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam einzutragen und führt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins


Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Organisation und selbstständige Durchführung von nichtkommerziellen Veranstaltungen,die der Beförderung der kulturellen Erfahrung und einer umfassenden Wissensvermittlung dienen.
  • Angebote an Vorträgen und Ausstellungen, Veranstaltungen für Neue Musik, Literatur sowie interdisziplinäre Veranstaltungen, die Künstlern und Rezipienten gleichermaßen neue Erfahrungsräume eröffnen.
  • Förderung von Aktivitäten, die die Akzeptanz neuer, alternativer Kunstströmungen fördern und damit die Distanz zur etablierten Kunst- und Kulturszene überbrücken helfen soll.
  • Auslobung eines Potsdamer KunstHaus Preises, der Künstlern unterschiedlicher Disziplinen die Möglichkeit gibt, Atelierräume zu nutzen und die entstandene künstlerische Arbeit der Öffentlichkeit vorzustellen.
  • Aufbau und Pflege von Kontakten zu deutschen und ausländischen Künstlerinnen und Künstlern.
  • Einen Beitrag zu leisten zur Förderung der Kulturarbeit der Stadt Potsdam und ihrer Partnerstädte.
  • Förderung und Pflege von Kontakten zu nationalen und internationalen Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich Kulturarbeit tätig sind, insbesondere im Bereich Osteuropa.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge


Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern (Spenden), gegebenenfalls Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Selbsteinschätzung des Mitgliedes bestimmt. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeitrag zu leisten, der bis zum 31.3. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig ist.

§ 5 Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechtes oder sonstige Vereinigung werden, die an der Erreichung der unter § 2 benannten Ziele und Zwecke interessiert ist und dieselben unterstützt.
Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen mit der Auflösung, bei natürlichen Personen mit deren Tod, im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres erfolgen, er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Widerspruch an die Mitgliederversammlung erheben, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als zwölf Monate im Rückstand ist.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Fassung und Änderung der Vereinssatzung,
  • Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes und
    des Beirates nach Bericht der Rechnungsprüfer,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre,
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern,
  • Festsetzung der Mindestbeiträge,
  • Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten, deren Erledigung von der Mitgliederversammlung durch diese Satzung oder die jeweilige Tagesordung über-
    tragen wird,
  • Ernennung des Prüfungsgremiums für die Vergabe von Atelierstipendien.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.

Die Ladungsfrist ist durch Aufgabe der Ladung zur Post gewährt.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Auf Antrag von zehn Prozent der erschienenen Mitglieder sind Wahlen geheim durchzuführen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich begehrt wird. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder demjenigen, der die Sitzung leitet, zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Beisitzer können gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist beliebig oft möglich.

Nach § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei dieser Mitglieder. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche oder auch mündliche Ladung einzuberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich dem Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die der/des Vorsitzenden.
Falls die Vorstandssitzung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig wird, hat die/der Vorsitzende unverzüglich eine neue Vorstandssitzung gemäß Absatz 4 einzuberufen. Diese Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/ vom Vorsitzen-den oder demjenigen, der die Sitzung leitet, zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale erhalten,
sofern es die Finanzlage zulässt. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beirat


Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt Berufungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll die Zahl fünf nicht überschreiten.

Aufgaben des Beirates sind

  • den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
    unterstützen,
  • die Durchführung der Mitgliederversammlung zu überwachen,
  • Vorschläge für die Verwendung des gemäß § 2 vereinnahmten Vereinsvermögens zu unterbreiten.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Beiratsmitgliedern nach Bedarf und in jedem Falle so rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung einberufen, dass über die Tagesordnung und etwaige Zusatzanträge beraten werden kann. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, und zwar mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge für eine (in der Tagesordnung vorgesehene) Satzungsänderung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zustimmung zur Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu ein-berufenen Mitgliederversammlung entschieden werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar der Stadt Potsdam zu, die dies zu steuerbegünstigten Zwecken im Kulturbereich zu verwenden hat.
Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.

§ 11 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Verein ist am 13.11.2002 ins Vereinsregister Potsdam eingetragen (VR 2300 P).

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